(zuletzt geändert per 01.01.2021)
Der vorliegende Tarif versteht sich exklusive Mehrwertsteuer.
1. Zeithonorar
Dieses beträgt für alle Tätigkeiten in Versicherungsangelegenheiten und Schadensfällen:
1.1. Abwicklung von einmaligen oder fallweisen Aufträgen
- Fachkraft
€ 43,00
pro angefangene 1/4 Stunde
- Hilfskraft
€ 27,50
pro angefangene 1/4 Stunde
- Fallpauschale mindestens € 350,00 (exkl. 20% USt.)
- Versicherungsmathematische Beratungen und Gutachten:
Sondervereinbarung
1.2. Abschluss von laufenden Beratungsverträgen
Für Tätigkeiten bezüglich Vertragsgestaltung und –verwaltung, wie z.B. Risikobeurteilung, Beratung bei Versicherungsabschlüssen, Prüfung bestehender Polizzen und Prämienvorschreibungen, laufende Beratung (z.B. bezüglich Bonus/Malus-System), nicht aber für Schadensangelegenheiten, kann anstelle des individuellen Zeithonorars gemäß Pkt. 1.1. eine Pauschalierung durch ein Jahreshonorar treten. Dieses beträgt bei Beratungsverträgen mit einer Laufzeit von
1 bis höchstens 5 Jahren:
10,0 %
des Prämienvolumens p.a.
mehr als 5 Jahren :
7,5 %
des Prämienvolumens p.a.
mindestens jedoch € 400,00 (exkl. 20% USt.) p.a.
ab einem Prämienvolumen p.a. von € 100.000,00: Sondervereinbarung
2. Erfolgshonorar
Dieses kann zusätzlich zum Zeithonorar und den Barauslagen in Rechnung gestellt werden. Es ist von der Art der Tätigkeit und dem Erfolg des BiVA abhängig:
2.1. Versicherungsvertragsangelegenheiten
Das Erfolgshonorar beträgt
2.1.1. bei Prämieneinsparungen, die sich über die Vertragslaufzeit auswirken: 5% der Jahreseinsparung
2.1.2. bei Prämienrückzahlungen: 15 % der erzielten Prämienrückzahlungen
2.2. Schadensangelegenheiten
2.2.1. Die Bemessungsgrundlage für das Erfolgshonorar wird auf jenen Zeitpunkt abgestellt, zu dem der BiVA seine unmittelbare Tätigkeit beendet, sei es, weil
- der Auftrag abgeschlossen ist,
- ein Rechtsanwalt (Notar) mit der prozessualen Durchsetzung des Anspruches betraut wird
(siehe jedoch Pkt. 2.2.3.),
- das Auftragsverhältnis durch Kündigung beendet wird.
Bemessungsbasis ist bei Schadensfällen, in denen der Auftraggeber
a) Geschädigter (bzw. anspruchstellender Versicherungsnehmer) ist, die vom Berater in Versicherungsangelegenheiten (BiVA) erzielte Entschädigungsleistung.
b) Schädiger ist und
- der Versicherer die Deckung abgelehnt hat, oder
- der Versicherer Regress genommen hat, oder
- die Schadenersatzforderungen über die Haftpflicht-Versicherungssumme hinausgehen,
- die vom BiVA erzielte Entlastung seines Auftraggebers.
Bemessungsbasis Erfolgshonorar:
bis
€ 25.000,00:
10,0 %,
bis
€ 50.000,00:
7,5 %,
mind.
€ 2.500,00
bis
€ 250.000,00:
5,0 %,
mind.
€ 3.750,00
über
€ 500.000,00:
2,5 %,
mind.
€ 12.500,00
2.2.2. Wenn der BiVA seinem Auftraggeber die prozessuale Durchsetzung seiner Ansprüche empfohlen hat, so kann er ein weiteres Erfolgshonorar vom Mehrbetrag (Entschädigungsleistung/Entlastung), den der Rechtsanwalt (Notar) erzielen konnte, wie folgt verlangen: Mehrbetrag weiteres Erfolgshonorar
bis
€ 25.000,00:
5,00 %,
bis
€ 50.000,00:
3,75 %,
mind.
€ 1.250,00
bis
€ 250.000,00:
2.50 %,
mind.
€ 1.875,00
über
€ 500.000,00:
1,25 %,
mind.
€ 6.250,00
2.2.3. Falls die vom Rechtsanwalt (Notar) im Prozessweg erzielte Entschädigungsleistung/Entlastung geringer sein sollte als das vom BiVA im Zeitpunkt der Weitergabe erzielte Verhandlungsergebnis, so wird der niedrigere Betrag als Bemessungsgrundlage für das Erfolgshonorar gem. Pkt. 2.2.1. herangezogen.
3. Barauslagenverrechnung
Der Versicherungsberater ist berechtigt, neben dem tarifmäßigen Honorar, die Barauslagen in Rechnung zu stellen, die in Erfüllung der ordnungsgemäßen Bearbeitung des Auftrages anfallen. Darunter fallen insbesondere
3.1. Reisekosten, und zwar
3.1.1. Fahrtkosten: Es kann der Fahrpreis für die I. Klasse Schnellzug, gegebenenfalls Schlafwagen oder das amtliche Kilometergeld verrechnet werden.
3.1.2. Aufenthaltskosten: Hinsichtlich der Tages- und Nächtigungsgelder wird auf die entsprechenden Bestimmungen des EStG 1972, BGBl 440/1972 in der letzten gültigen Fassung, verwiesen. Über diese Sätze hinaus können auch belegte höhere Kosten in Ansatz kommen. Grundsätzlich kann nicht mehr in Rechnung gestellt werden als tatsächlich aufgewendet wurde, doch besteht kein Bedenken dagegen, dass eine Pauschalierung in Form von angemessenen Diäten mit dem Auftraggeber vereinbart wird. Desgleichen können die Kosten für die dem Angestellten bezahlten Diäten sowie die sonstigen Kosten als Selbstkosten in Rechnung gestellt werden. Bei gleichzeitiger Tätigkeit für mehrere Klienten sind die Reisekosten den einzelnen Klienten anteilig aufzurechnen.
3.2. Sonstige Kosten, wie
3.2.1. Kosten für Sachverständigungengutachten
3.2.2. Materialverbrauch, Porti und Stempel
3.2.3. Telefongebühren für Überlandgespräche
Telefongespräche können nur dann gesondert verrechnet werden, wenn sie eine Leistung enthalten, also z.B. eine mündliche Unterredung ersetzen; tragen sie rein verwaltungsmäßigen Charakter (z.B. Vereinbarung einer Zusammenkunft), zählen sie ebenso wie die sonstigen Telefongebühren zu den allgemeinen Unkosten des Versicherungsberaters und sind von der gesonderten Berechnung ausgeschlossen. Für berechnete Telefongespräche besteht Nachweispflicht.